Worum geht es?
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.
- Das HinSchG beschäftigt sich ausschließlich mit Hinweisen / Whistleblowing im beruflichen Kontext.
- Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Beschäftigte und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Repressalien ihres Beschäftigungsgebers.
Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
Beschäftigte – Das HinSchG schützt alle Beschäftigten.
Unternehmen – Das HinSchG gilt grundsätzlich für Beschäftigungsgeber jeder Größe.
Um welche Verstöße geht es?
§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:
- Straftatbestände
- Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
- bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden
Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?
Alle Beschäftigungsgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten,
§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG.
Wie ist eine interne Meldestelle aufgebaut?
Der Beschäftigungsgeber muss eine oder mehrere Personen mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragen.
Wichtig: Die mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragten Personen sind in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig, also bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem HinSchG keinen Weisungen unterworfen.
Welche Aufgaben hat die Meldestelle?
Die Aufgaben der internen Meldestelle sind:
- Betreiben von Meldekanälen
- Bearbeiten eingehender Meldungen
- Ergreifen erforderlicher Folgemaßnahmen.
Welche Meldekanäle muss es intern geben?
Gemäß § 16 HinSchG sind „Meldekanäle“ einzurichten, über die sowohl eigene Beschäftigte als auch überlassene Leiharbeitnehmer Informationen über Verstöße einbringen können. Ermöglicht werden müssen:
- Mündliche Meldungen (z. B. durch Bereithalten einer „Hotline“ oder eines Anrufbeantworters)
- Meldungen in Textform (z. B. durch Einrichtung einer elektronischen Hinweisgeberplattform oder auch einer speziellen E-Mail-Adresse)
- Auf Wunsch des Hinweisgebers muss innerhalb angemessener Zeit auch ein persönliches Gespräch mit einer zuständigen Person der internen Meldestelle ermöglicht werden (mit Einwilligung des Hinweisgebers auch virtuell möglich).
Was muss die interne Meldestelle nach Eingang einer Meldung tun?
Das Verfahren bei internen Meldungen ist in § 17 HinSchG genau geregelt. Die interne Meldestelle
- bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- bittet den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen,
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen und
- gibt dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe, soweit durch diese Rückmeldung die Ermittlungen oder beteiligte Personen nicht beeinträchtigt werden.
Was ist im Verfahren mit Whistleblowern besonders zu beachten?
Für das gesamte Verfahren gilt gemäß § 8 HinSchG das Vertraulichkeitsgebot. Die Meldestellen müssen Vertraulichkeit wahren im Hinblick auf die Identität der Beteiligten:
- des Hinweisgebers (Whistleblower)
- der Personen, die Gegenstand der Meldung sind
- sonstiger in der Meldung genannter Personen.
Nicht vom Vertraulichkeitsgebot geschützt werden Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.
Darf der Hinweisgeber (Whistleblower) an die Öffentlichkeit gehen?
Das Zugänglichmachen von Informationen für die Öffentlichkeit, die sogenannte Offenlegung, ist im HinSchG als eine Möglichkeit des Hinweisgebers benannt. Allerdings ist der Gang an die Öffentlichkeit nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, § 32 HinSchG.
- Der Hinweisgeber muss sich entweder ordnungsgemäß an eine externe Meldestelle gewendet haben und von dort keine (fristgerechte) Rückmeldung erhalten haben.
- Oder es müssen erhebliche Umstände vorliegen, wie eine drohende unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder auch Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken der Meldestelle und des Beschuldigten.
Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, unterliegt die Veröffentlichung nicht dem Schutz des HinSchG. Das Veröffentlichen unrichtiger Informationen stellt außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar, außerdem ist der Whistleblower zum Ersatz eines entstehenden Schadens verpflichtet. Da der Whistleblower somit beim Gang an die Öffentlichkeit erhebliche Risiken trägt, ist es im Regelfall für Hinweisgeber ratsam, Meldungen an interne oder externe Meldestellen abzugeben.
Wie wird der Hinweisgeber geschützt?
Zentrale Schutzvorschrift ist § 36 HinSchG: Gegen Hinweisgeber gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Gesetzestexte:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L1937
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Stand: März 2024