Satzung der Lebenshilfe Gelsenkirchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Gelsenkirchen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
    Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 512 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Lebenshilfe NRW e.V. und
    der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§ 52 Abs. 2 Nr. 4, 7, 10, 21 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame
    Lebenshilfe für Menschen mit Beeinträchtigung -insbesondere mit geistiger Beeinträchtigung – aller Altersstufen bedeuten.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen und Einrichtungen in den Bereichen Kindheit, Entwicklung und Frühförderung, Lernen, schulische, außerschulische und berufliche Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit, Sport und Kultur, Gesundheit und Pflege, Familie und Lebensgemeinschaft, sowie Recht und Beratung. Aufgabe ist es weiterhin, das Verständnis für die besonderen Probleme der Menschen mit Beeinträchtigung in der Öffentlichkeit zu verstärken.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Er ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband Lebenshilfe Nordrhein Westfalen e.V. (AG Köln; VR 700 965), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der
    Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist dem betreffenden Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Lebenshilfe Rat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    b. Wahl der zwei Kassenprüfer;
    c. Wahl der Mitglieder des Lebenshilfe Rats;
    d. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    e. Entlastung des Vorstandes;
    f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, durch Brief oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem gesonderten, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, über den die Mitgliederversammlung abstimmt.
  5. Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt folgendes:
    a. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
    b. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
    Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als die eine Stimme vertreten.
    c. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    d. Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
    e. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet eine Stichwahl.
    f. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende ist allein zur
    Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorsitzende kann hauptamtlich (min. 20 Std. in der Woche) für den Verein arbeiten.
    Den jeweiligen Anstellungsvertrag schließt der Stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied als Vertreter des Vereins mit dem Vorsitzenden ab.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c. Erstellung des Jahresberichts; ordnungsgemäße Buchführung;
    d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der
    Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
    Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, insbesondere auch per Email beschließen.

§ 12 Lebenshilfe Rat

  1. Aufgabe des Rates der Menschen mit Beeinträchtigung (Lebenshilfe-Rat) ist die Beratung des
    Vorstandes aus der Sicht der beeinträchtigten Menschen.
  2. Mitglieder des Lebenshilfe Rates können ausschließlich Menschen mit Beeinträchtigung, die
    Mitglieder der Lebenshilfe Gelsenkirchen e.V. sind, werden.
  3. Die Mitglieder des Lebenshilfe Rates wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und seinen
    Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Zwei Vertreter des Lebenshilfe Rates können bei Bedarf an der Vorstandssitzung teilnehmen.
    Unberührt davon bleibt das Recht des Vorstandes auf vertrauliche Beratung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes der Lebenshilfe Gelsenkirchen e.V. haben das Recht an Sitzungen des Lebenshilfe Rates mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 13 Angestellte

  1. Zur Durchführung der Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter einstellen. Soweit diese Mitglieder sind, können sie nicht in den Vorstand gewählt werden; dies gilt nicht für den Vorsitzenden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
    Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
    Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
    personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörigen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

§ 16 Notwendige Satzungsänderungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom
    Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, um sie den gesetzlichen Bestimmungen
    anzupassen.

Auf der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2019 beschlossen.

 

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